Unterlagen für die Zulassung

Stand: 5. Oktober 2026

Die Grundliste ist überall gleich, weil sie aus Bundesrecht kommt. Einzelne Zulassungsstellen verlangen mehr; das steht auf ihrer Seite bei uns unter Hinweise der Behörde.

Allgemeine Information nach Gesetzestext und offiziellen Seiten, keine Rechtsberatung. Private, unabhängige Seite, kein Angebot einer Behörde; verbindlich ist Ihre Zulassungsstelle.

Neuwagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder der Antrag darauf, dazu die Übereinstimmungsbescheinigung (COC) (§ 6 Abs. 3 und 4 FZV)
  • eVB-Nummer (§ 49 FZV)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (§ 13 Abs. 1 KraftStG)

Gebrauchtwagen (Umschreibung auf neuen Halter)

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 15 Abs. 5 FZV)
  • eVB-Nummer
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung, falls nicht in Teil I eingetragen
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • bei neuem Kennzeichen: die alten Schilder

Wiederzulassung nach Abmeldung

  • Ausweis, Teil I (auch der entwertete aus der Online-Abmeldung) und Teil II
  • eVB-Nummer, gültige Hauptuntersuchung, SEPA-Mandat
  • bei reserviertem Kennzeichen: die Reservierung

Abmeldung

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und beide Kennzeichen (§ 16 Abs. 1 FZV)
  • Wer alles vorlegt, gilt als bevollmächtigt; eine Vollmacht ist nicht nötig

Wenn jemand anders hingeht

Für Zulassung und Umschreibung: schriftliche Vollmacht, Ausweis der bevollmächtigten Person und Ausweis oder Kopie der vertretenen Person. Für Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung; Details nennt die Behörde.

Kfz-Steuerrückstände blockieren die Zulassung (§ 13 Abs. 2 KraftStG).

Gesetze und Quellen

Gelesen am 5. Oktober 2026. Verbindlich ist allein der jeweils geltende Text.